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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 125/13   

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https://dejure.org/2014,103047
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 125/13 (https://dejure.org/2014,103047)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2014 - L 9 AS 125/13 (https://dejure.org/2014,103047)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2014 - L 9 AS 125/13 (https://dejure.org/2014,103047)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 125/13
    Entgegen der Auffassung der Kläger wirkt der ursprünglich gestellte Erstantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht fort (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, juris, Rn. 19).

    Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, juris, Rn. 15 ff).

    Zwar treffen den Leistungsträger im Zusammenhang mit der Antragstellung umfangreiche Auskunfts- und Beratungspflichten (§§ 14 bis 16 SGB I), deren Verletzung einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (BSG Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R -, juris, Rn. 12 ff; Link aaO, Rn. 24).

    Diese Korrektur darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (zu den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vgl. statt vieler: BSG, Urteile vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, Rn. 24; B 4 AS 29/10 R, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Zwar kann es eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu informieren (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R, juris, Rn. 24) und darauf aufmerksam zu machen, dass erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - , juris, Rn. 12, 13).

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine Fortwirkung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 125/13
    Zwar treffen den Leistungsträger im Zusammenhang mit der Antragstellung umfangreiche Auskunfts- und Beratungspflichten (§§ 14 bis 16 SGB I), deren Verletzung einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (BSG Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R -, juris, Rn. 12 ff; Link aaO, Rn. 24).

    Diese Korrektur darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (zu den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vgl. statt vieler: BSG, Urteile vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, Rn. 24; B 4 AS 29/10 R, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Zwar kann es eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu informieren (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R, juris, Rn. 24) und darauf aufmerksam zu machen, dass erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - , juris, Rn. 12, 13).

    Darin wurde - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R -, in dem der Kläger lediglich gebeten wurde, für die erforderlichenfalls notwendige Weitergewährung rechtzeitig Leistungen zu beantragen), auf die Erforderlichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen, um Leistungsunterbrechungen zu vermeiden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 - L 9 AS 766/12
    Erst mit der Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt; ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG, Urt. v. 2. April 2014 - B 4 AS 29/13 R, NZS 2014, 547 = juris, jeweils Rn 23 ff. [für BSGE und SozR 4-4200 § 37 Nr. 6 vorgesehen]; Urt. v. 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 31 = juris, jeweils Rn 15, vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 20^14 - L 9 AS 125/13 -).
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